Informationen zum Thema „Coronavirus“ für Vereine

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen von Vereinen. Ihre Frage wurde noch nicht gelöst? Hier können Sie uns Ihre Frage direkt stellen.

Aktuelles/Neuigkeiten

Infos zur Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung finden Sie in der PDF-Datei

— Dr. Marcus Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Infos zur Durchführung der hybriden Mitgliederversammlung finden Sie in der PDF-Datei

— Dr. Marcus Hirschfelder

(Stand: 29. November 2020)

§ 5 Abs. 3 Covid-19-MaßnG erleichtert es, durch die Modifikation der Anforderungen des § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse ohne jede Form der Versammlung im Umlaufverfahren zu fassen.

— Dr. Marcus Hirschfelder

(Stand: 15. Dezember 2020)

Hier geht´s zur aktuellen Rechtsverordnung:

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html

— Amtsblatt des Saarlandes

(Stand: 17. Februar 2021)

Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 gemäß § 8 GesRuaCOVBekG die Geltung des § 5 GesRuaCOVBekG bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2020 (BGBl. I 2258) am 29.10.2020 in Kraft getreten.

— Hr. Nessler

(Stand: 29. Oktober 2020)

Mitgliederversammlung in Zeiten der Corona-Pandemie

Ja, die Mitglieder können an der MV ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme an der MV ihre Stimmen vor der Durchführung der MV schriftlich abgeben.

Alternativ hierzu kann abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mind. die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Hier gilt es sich an die Vorgaben der Vereinssatzung zu halten.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dass nun vorab alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erforderlich. Sie können also, wenn ein wichtiger Beschluss ansteht, alle Mitglieder anschreiben und schriftlich abstimmen lassen. Die Mitglieder können in „Textform“ antworten, also auch per SMS, Fax, per WhatsApp etc. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Aber:
Die satzungsmäßen Mehrheitsverhältnisse („erforderliche Mehrheit“ bei der Beschlussfassung) bleiben.

Was heißt „erforderliche Mehrheit“? Enthält Ihre Satzung keine ausdrückliche Bestimmung der notwendigen Mehrheit, genügt für die meisten Beschlüsse die einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss (§ 32 Absatz 1 Satz 3 BGB). Abweichungen gelten hier:

3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sind erforderlich für:

- Satzungsänderungen § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB und für den Beschluss zur
- Auflösung des Vereins (§ 41 Satz 2 BGB).

Einstimmigkeit wird benötigt für: Änderungen des Vereinszwecks (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Das heißt: Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Was aber heißt „Einfache Mehrheit“? Gezählt werden die gültigen abgegebenen Stimmen.Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Beispiel: In der Mitgliederversammlung soll ein Beschluss über die Anschaffung einer neuen Küche für das Vereinsheim gefasst werden. Die Beschlussvorlage lautet: Es wird eine Küche für das Vereinsheim gemäß des Angebots der Firma Küchenmeister zum Preis von 9.000 € erworben und eingebaut.

In der Mitgliederversammlung sind 45 Mitglieder anwesend, die alle stimmberechtigt sind und ihre Stimme auch abgeben, Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. 20 Mitglieder stimmen mit ja, 18 Mitglieder mit nein. 7 Mitglieder enthalten sich.

So rechnen Sie richtig: Die 7 Enthaltungen zählen nicht mit.
Da 2 Jastimmen mehr als Neinstimmen vorliegen, ist der Beschluss über den Kauf der Küche mit einfacher Mehrheit angenommen.

— Dr. Hirschfelder / Deutscher Bundestag

(Stand: 29. November 2020)

Ja, auch bei der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung muss die Einladungsfrist der Satzung eingehalten werden. 

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Der jetzige Vorstand bleibt im Amt, bis zu seiner Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Bis 31.12.2021

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Die Regelungen dieser Gesetze gelten dem Wortlaut nach nur für MV, es wird aber wohl vertreten, dass auch Vorstandsitzungen virtuell durchgeführt werden können.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Nur wenn technisch gewährleistet ist, dass die Abstimmung auch tatsächlich geheim erfolgt. Da die praktische Umsetzbarkeit schwierig sein dürfte, sollte hiervon eher abgesehen werden und bei geheimer Abstimmung die schriftliche Beschlussfassung gewählt werden.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Es wird vertreten, den Ort, an dem sich der Versammlungsleiter aufhält, als Versammlungsort anzugeben.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Anmeldung beim Ordnungsamt funktioniert normalerweise problemlos,
einfach per Mail beim Ordnungsamt anmelden

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

auf jeden Fall dokumentieren über Mitgliederliste oder über Postbeleg

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

generell ja, wenn die Satzung keine geheime Abstimmung vorschreibt, die Teilnehmer sind bei der Stimmabgabe über Video sichtbar oder stimmen über die Chatfunktion ab, problematisch könnte die Stimmzählung sein, hier muss sichergestellt sein, dass jede Stimme erfasst wird und bei der hybriden Mitgliederversammlung, dass es nicht zu Doppelstimmen kommt.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Schriftlichkeit und die Stimmabgabe urkundlich getrennt werden.

Eine Variante wäre: Man könnte eine schriftliche Erklärung erstellen, die das Mitglied unterschreiben muss, dass die beigefügte Stimmabgabe vom Mitglied selbst vorgenommen wurde, dann ein Extrablatt auf dem die Stimmabgabe erfolgt. Dieses Extrablatt kommt in einen verschlossenen neutralen Briefumschlag. Der wird dann zusammen mit der der schriftlichen Erklärung (nach dem Motto „die Stimme im Briefumschlag habe ich abgegeben“) an den Verein im Original zurückgeschickt.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 08. April 2020)

Nein, was laut Satzung vorgegeben ist muss auch bei einer Hybriden oder Online Versammlung eingehalten werden

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Sie müssen prüfen, ob tatsächlich nur Personen an der virtuellen Sitzung teilnehmen, die auch berechtigt sind an der Versammlung teilzunehmen. Möglichkeiten zur Umsetzung wären, dass jedem Mitglied eine Kennung/Passwort zur virtuellen Teilnahme mitgeteilt wird.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Davon sollte Abstand genommen werden, es muss bereits mit der Einladung angekündigt werden, damit jeder informiert ist. Genau genommen bräuchte man sogar eine schriftliche Einverständniserklärung

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 29. November 2020)

Dem Mitglied muss Alternativen angeboten werden wie z.B. Stimmübertragung, schriftliche Stimmabgabe
Im schlimmsten Fall könnten Beschlüsse anfechtbar werden, da es jedem Mitglied gewährleistet sein muss, seine Recht auszuüben (Stimmrecht, etc.)

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Prinzipiell kann eine Satzungsänderung durchgeführt werden. Allerdings sollte man hier die tatsächliche Dringlichkeit berücksichtigen. In der Regel gibt es hierfür bestimmte Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse.

— Dr. Hirschfelder

(Stand: 30. November 2020)

Nein. Nach bisherigem Recht kann der Vorstand keine Mitgliederversammlung einberufen, weil derzeit ja niemand an der Versammlung teilnehmen könnte/dürfte. Zwar liegt ggf. ein Satzungsverstoß vor, jedoch ohne weitere Folgen. Die Versammlung kann aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Die bisherigen Regelungen gelten grundsätzlich weiter. Das Gesetzt gibt vor, dass die Satzung regelt in welcher Form und in welcher Frist eingeladen werden muss. Wird falsch eingeladen, sind alle Regelungen der Versammlung nichtig.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Neben Beschlussgegenständen muss auch die virtuelle Mitgliederversammlung angekündigt werden. Bedeutet, der „virtuelle Versammlungsort“ muss mit angegeben werden. Welche Plattform wird genutzt? Wie komme ich dahin? Wie funktioniert die Zuschaltung etc.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Ja. Das Dokument muss schriftlich, im Original mit Unterschrift beim Verein eingehen. Im besten Fall erstellen Sie ein Abstimmungsformular.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Nein, da Umfrage-Tools nicht der gesetzlichen Schriftform (schriftlich) entsprechen. Eine Alternative bietet aber die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, dort können Umfrage-Tools angewandt werden.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Zu Ihrer Amtszeit

So steht es im Gesetzentwurf:
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. § 27 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Das bedeutet:
Sie können derzeit keine Mitgliederversammlung abhalten, aber laut Satzung wären Neuwahlen fällig und Ihr Vorstandsamt endet? Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen. Ihr Vorstandsamt läuft erst einmal weiter. Damit keine vorstandsfreie Zeit entsteht. Aber: Das Recht der Mitgliederversammlung, Sie abzuberufen, bleibt bestehen. Das ist mit dem Vereins auf § 27 Abs. 2 BGB gemeint.

Zu Online-Versammlungen und zur schriftlichen Beschlussfassung

So steht es im Gesetzentwurf:
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Das bedeutet:
Nach § 32 Abs. 1 BGB werden „Angelegenheiten des Vereins … durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder“ geordnet! Ohnen entsprechende Satzungsgrundlage sind damit keine Onlineversammlungen oder schriftliche Beschlussfassungen möglich. Das ändert sich nun. Allerdings (siehe nächste Spalte), gibt es für die Wirksamkeit von Beschlüssen hierbei eine wichtige neue Besonderheit!

Zu Beschlüssen ohne Versammlung

So steht es im Gesetzentwurf:
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Das bedeutet:
In § 32 Abs. 2 BGB ist bisher Folgendes geregelt:

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dass nun vorab alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erforderlich. Sie können also, wenn ein wichtiger Beschluss ansteht, alle Mitglieder anschreiben und schriftlich abstimmen lassen. Die Mitglieder können in „Textform“ antworten, also auch per SMS, Fax, per WhatsApp etc. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Aber:

Die satzungsmäßen Mehrheitsverhältnisse („erforderliche Mehrheit“ bei der Beschlussfassung) bleiben.

— Deutscher Bundestag

(Stand: 01. Dezember 2020)

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 29. November 2020)

Vorstandswahl

Es gibt keine gesetzliche Regelung die besagt, dass der Vorstand entlastet werden muss. Außer es steht in der Satzung, dass jährlich eine Entlastung des Vorstandes durchgeführt werden müsste oder dem Vorstand selbst ist es sehr daran gelegen, eine Entlastung zu bekommen. Das wären die einzigen zwei Voraussetzungen, wann man einen Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung bräuchte. Weiterhin ist die Entlastung des Vorstands auch keine Voraussetzung für die Neuwahl des Vorstands.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

Laut derzeitigen Regelungen bleibt er so lange im Amt, bis er abberufen wird. Allerdings kann ein Vorstandsmitglied unserer Auffassung nach, nicht gezwungen werden im Amt zu bleiben. Erklärt er also dennoch seinen Rücktritt stellt sich die Frage, brauche ich für dieses ausgeschiedene Mitglied einen Ersatz, damit der Verein einen handlungsfähigen Vorstand hat. Dies hängt jedoch von der Satzung ab. Beispiel: In der Satzung steht, dass der vertretungsberechtigte Vorstand aus drei Personen besteht. Und jeweils 2 Personen vertreten den Verein gemeinsam. Tritt von den drei einer zurück, ist der Verein noch immer handlungsfähig, denn es sind ja immernoch 2 da, die den Verein nach außen vertreten können. Tritt allerdings der nächste zurück, ist nur noch einer da und der Verein ist in diesem Moment nicht mehr handlungsfähig. Über die Mitgliederversammlung (wenn so in der Satzung geschrieben) muss somit die Neuwahl des Vorstands erfolgen.

— Online Seminar mit RA Nessler

(Stand: 09. April 2020)

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 29. November 2020)

Ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit 2020 /2021 endet, bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist oder er abberufen wird (Art. 2, § 5 Abs. 1).

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird verhindert, dass ein Verein, der keinen Nachfolger bestellt, nicht mehr wirksam vertreten werden kann. Zwar regeln viele Vereine dies bereits in ihrer Satzung. Um hier alle Vereine zu schützen, wird dies nun zumindest vorrübergehend gesetzlich geregelt.

— RA Nessler

(Stand: 30. November 2020)

Haftung und Versicherung

Nein, hier greift jedoch in der Regel die eigene Krankenversicherung. Seitens der Sammelunfallversicherung für Ehrenamtliche besteht kein Versicherungsschutz für Infektionen und deren Folgen.

— Landesregierung des Saarlandes/DEHOGA Saarland/Gewerkschaft NGG

(Stand: 17. April 2020)

Die Sammelhaftpflichtversicherung des Saarlandes für Ehrenamtliche kommt auch hier grundsätzlich für solche Schäden auf, die fahrlässig durch ehrenamtlich Tätige verursacht werden. Allerdings erst dann, wenn die eigene Haftpflicht des Verursachers nicht greift oder er nicht über eine solche verfügt.

— Landesregierung Saarland

(Stand: 30. März 2020)

In diesem Falle sind Sie nur im Rahmen vorhandener eigener KFZ-Versicherungen abgesichert. Für Schäden, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen, besteht kein Versicherungsschutz seitens der Sammelversicherung, ebenso wenig wie für Eigenschäden, also für Sie selbst oder Dinge (z.B. Fahrrad), die Ihnen gehören.

— Landesregierung Saarland

(Stand: 30. März 2020)

Ja, denn bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten sind sie grundsätzlich über die Unfall-Sammelversicherung des Saarlandes versichert. Zunächst wird allerdings ihre eigene Unfallversicherung herangezogen, dann diejenige des Auftraggebers für Ihre Tätigkeit, sofern es einen solchen Auftraggeber gibt. Liegt keine andere Versicherung vor, dann wird die Unfall-Sammelversicherung des Saarlandes wirksam.

— Landesregierung Saarland

(Stand: 30. März 2020)

Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

Mitgliedsbeiträge

Mitarbeiter/Arbeitnehmer im Verein

Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 01. Dezember 2020)

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 22. März 2020)

Zahlungsverpflichtungen

Wir sind ein ehrenamtlich tätiger Verein und finanzieren aus Mitgliedsbeiträgen. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern haben wir Unterkünfte gebucht, aufgrund der Corona-Krise konnten wir die Reise aber nicht antreten (Veranstaltung wurde vor Ort abgesagt). Für die Stornierung des Hotels und der Jugendherberge wurden uns hohe Beträge in Rechnung gestellt. Die Hotels waren zum Zeitpunkt der Veranstaltung von Amts wegen geschlossen. Inwieweit müssen wir für die Stornierung aufkommen?

Bei der Buchung von Übernachtungsmöglichkeiten handelt es sich um Mietverträge. Soweit nicht in den Stornierungsbedingungen des Hotelbetreibers entsprechende Regelungen enthalten sind, kann der Hotelbetreiber deshalb die vereinbarten Übernachtungskosten verlangen, wenn der Hotelgast nicht erscheint, etwa weil er wegen der Corona-Pandemie an einer Veranstaltung, für die er die Übernachtung gebucht hat, nicht teilnehmen will oder kann.

Anders ist die Situation natürlich, wenn das Hotel geschlossen oder unter Quarantäne gestellt ist.

In diesem Fall ist der Hotelbetreiber nicht in der Lage, die von ihm geschuldete Leistung – Unterbringung – zu erbringen und kann deshalb auch keine Übernachtungskosten verlangen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 30. März 2020)

Anders als beim Mitgliedsbeitrag werden solche "Gebühren" üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr (anteilig) zurückzahlen.

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 27. März 2020)

— RA Dr. Heydrich

(Stand: 23. März 2020)

Sonstiges

Welche Möglichkeiten haben Vereine, Trainer und Spieler, die tennisfreie Zeit zu überstehen und welche Alternativen und Chancen bietet uns diese Zeit? Der deutsche Tennisbund hat versucht, alle Informationen auf einer zentralen Plattform für euch zu sammeln und somit Tennis Deutschland in dieser Situation zu unterstützen. Alle wichtigen Informationen für Vereine, für Trainer und für Spieler findet ihr in den einzelnen Rubriken, die wir auch mit Unterstützung unserer Partner laufend aktualisieren.

Der folgende Link führt euch automatisch zur Seite des deutschen Tennis Bundes: https://www.wirhelfentennis.de/

— Deutscher Tennis Bund

(Stand: 01. Dezember 2020)

Archiv

Die Landesregierung stellt einmalig ein Programm zur Unterstützung von saarländischen Vereinen bereit, die durch Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie vor besonderen Schwierigkeiten stehen.

Die Mittel werden jeweils als Billigkeitsleistung nach §53 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes zur Verfügung gestellt.

Es handelt sich bei der Vereinshilfe um einen einmaligen freiwilligen, nicht zurückzahlbaren Zuschuss.
Näheres zu den Leistungen des Programms finden Sie in der Förderrichtlinie.

 Eine Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nur für die Liquiditätshilfe. Die ordnungsgemäße Verwendung der Liquiditätshilfe ist durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises dem jeweiligen Ressort darzulegen. Näheres wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.

Soweit Zuwendungen zweckwidrig verwendet wurden, sind diese zu erstatten. Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Anträge konnten bis zum 31.10.20 eingereicht werden.

https://corona.saarland.de/DE/service/vereinshilfe/vereinshilfe_node.html

— Landesregierung Saarland

(Stand: 03. Juli 2020)

Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, den Arbeitgeber über den Verdacht einer Ansteckung sowie eine erfolgte Ansteckung (Corona-Erkrankung) zu informieren. Liegt bei einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin ein positiver Coronatest oder ein Verdachtsfall vor, muss der Verein die übrigen Mitarbeiter/innen darüber informieren, damit die Kontaktfälle (mögliche Angesteckte) festgestellt werden können. Fraglich ist hierbei, ob der Name des/der Erkrankten genannt werden darf. Hier kollidiert der Infektions- mit dem Datenschutz, wobei der Infektionsschutz ivorgeht. Für die Praxis bedeutet dies: Ohne Einverständnis der erkrankten Person darf zwar deren Name nicht genannt werden. Jedoch muss der Verein den übrigen Mitarbeiter/innen so viele Informationen an die Hand geben, dass diese erkennen können, ob bei Ihnen aufgrund stattgefundener Kontakte die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung besteht. Soweit sich aus diesen Informationen seitens des Vereins auf den Namen der kranken Person schließen lässt, muss der/die Erkrankte das hinnehmen. Der Verein ist befugt, Mitarbeitern/innen den Zutritt zum Vereinsgelände oder Arbeitsplatz zu verbieten bzw. diese vom Gelände/Arbeitsplatz zu verweisen, wenn auch nur der Verdacht auf eine Ansteckung besteht.Wird behördlicherseits Quarantäne angeordnet, haben Arbeitnehmer/innen einen Entgeltfortzahlungsanspruch, obwohl ihre Erkrankung noch nicht feststeht; der Verein hat aber einen Anspruch gegen das Gesundheitsamt auf Erstattung (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

— RA Nessler

(Stand: 01. Dezember 2020)

Ein Tennisverein hat einen 3-Jahresvertrag mit einer Firma zur Instandhaltung der Tennisplätze geschlossen, um die Tennisplätze im Frühjahr aufubereiten. Jetzt besteht aber aufgrund der aktuellen Situation die Gefahr, dass kein Spielbetrieb in der kommenden Saison stattfindet. Wie sieht es rechtlich aus? Hat der Verein ein Rücktrittsrecht?

Um die Frage rechtlich korrekt beantworten zu können, müsste man sich den Vertrag anschauen, weil es natürlich darauf ankommt, was konkret vereinbart wurde, ob überhaupt eine fixe Zeit der Ausführung vereinbart wurde und welche sonstigen Regelungen getroffen wurden. Gesetz dem Fall, es ist tatsächlich vereinbart, dass jedes Jahr die Instandhaltung durchzuführen ist, dann bestünde ja in jedem Fall ein Kündigungsrecht. Allerdings müsste dann ein Teil der Vergütung gezahlt werden, nämlich der Betrag, der quasi als Gewinn bei dem Dienstleister verblieben wäre. Weil es sich um eine Art Dauerschuldverhältnis handelt, ist der Dienstleister aber doch bestimmt interessiert, dass er im Geschäft bleibt und wird deshalb sicherlich bereit sein, zunächst einmal die Arbeiten aufzuschieben und gegebenenfalls zu vereinbaren, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert und dieses Jahr die Wartung entfällt, wenn nicht die Ausgangsbeschränkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben wird.

— RA Nessler

(Stand: 01. Dezember 2020)

Viele Unternehmen aber auch Vereine stehen während der Corona-Pandemie vor dem Problem, dass verlässliche finanzielle Prognosen und Planungen nicht möglich sind. Das Risiko von Insolvenzen steigt. Um die Fortführung von Vereinen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, sollen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages sowie die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Pandemie beruht und Aussicht besteht, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Verein am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Für die Vorstände der Vereine bedeutet dies, dass sie im Falle einer vorübergehenden Insolvenz aufgrund der Corona-Pandemie nicht wegen einer Insolvenzverschleppung belangt werden können.

Per Verordnung darf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese Regelungen bis zum 31. März 2021 verlängern, falls dies erforderlich sein sollte.

— RA Nessler

(Stand: 01. Dezember 2020)

Vielen Dank an unser Anwalt-Team, welches uns und die Vereine aktuell in besonderem Maße unterstützt:

Hinweis: Die zur Verfügung gestellten Materialien stellen keine verbindliche Beratung dar und können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.


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